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1995 wurde die Gesetzliche Pflegeversicherung ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Die Gesetzliche Pflegeversicherung regelt dabei neben der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung einen weiteren großen Teilbereich der sozialen Absicherung, und zwar die häusliche, wie auch die stationäre Pflege von bedürftigen und von alten Menschen. Dieser Zweig der Sozialversicherung beinhaltet dabei umfangreiche Leistungen. So zum Beispiel die Kurzzeitpflege, wie auch die teil- oder vollstationäre Pflege und natürlich auch das Pflegegeld.
Die Gesetzliche Pflegeversicherung wurde dabei erst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2001 als verfassungskonform anerkannt.
In seiner Konsequenz bedeutet dies, dass auch Mitglieder der Privaten Krankenversicherung gesetzlich dazu verpflichtet werden können, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht wurde festgestellt, dass kinderlose Mitglieder einen höheren Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen müssen, anders als diejenigen, die Kinder betreuen und erziehen, bzw. betreut haben, bzw. erzogen haben.
Wie bei den übrigen Sozialversicherungsarten auch, so wird auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragssatz vom Bruttoarbeitslohn eines Arbeitnehmers berechnet.
Der Beitragssatz liegt derzeit bei 1,7 Prozent. Lt. Beschluss der Regierung soll der Beitrag mit Wirkung zum 01. Juli 2008 auf 1,95 Prozent angehoben werden. Dadurch ergeben sich aber auch Ausweitungen der Leistungen. Zunächst einmal sollen die Beitrage zu den Pflegestufen angehoben werden.
Mit Wirkung zum 01. Juli 2008 sollen darüber hinaus auch erstmals Demenzkranke Leistungen erhalten, wobei es jedoch aufgrund scharfer Kritiken im Bezug auf die Qualität der Pflege, verstärkt Qualitätskontrollen stattfinden sollen.
Personen, die Bedürftige zu Hause pflegen, sollen nach der neuen Regelung bis zu sechs Monate Anspruch auf eine unbezahlte und sozialversicherte Freistellung von der Arbeit erhalten. Darüber hinaus soll ihnen, wie auch im Krankheitsfall bei Kindern, eine Freistellung von bis zu 10 Tagen eingeräumt werden.
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